Urheberrechtsverletzungen im Fediverse
Das Fediverse rückt mit zunehmender politischer Beachtung auch immer weiter in den Fokus der Rechtsanwendung. Der wissenschaftlichen Dienst des Bundestages hat nun zur Haftung von Serverbetreibern im Fediverse für Urheberrechtsverletzungen eine Stellungnahme und Empfehlungen an den Gesetzgeber abgegeben.
Im Fediverse haften Serverbetreiber (Instanz-Administratoren) für urheberrechtlich relevante Nutzerinhalte, wenn sie als Diensteanbieter nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) eingestuft werden. Voraussetzung ist, dass die Instanz:
– urheberrechtlich geschützte Inhalte (z. B. Lichtbilder, Videos) speichert
und öffentlich zugänglich macht (§ 2 Abs. 1 UrhDaG),
– diese Inhalte organisiert (z. B. algorithmische Filterung,
wie bei Mastodon),
– und gewerblich agiert (Gewinnerzielungsabsicht). Nicht-kommerzielle Instanzen (z. B. privat oder durch Spenden finanziert) oder öffentliche Stellen (wie die BfDI) fallen nicht unter das UrhDaG.
Haftungsausschluss: Betreiber haften nicht, sofern sie die Sorgfaltspflichten nach § 1 Abs. 2 UrhDaG erfüllen. Bei Verstößen gegen §§ 4, 7–11 UrhDaG (z. B. fehlende Meldeverfahren) haften sie direkt für Urheberrechtsverletzungen.
Digital Services Act (DSA):
Fediverse-Instanzen gelten als Hostingdienste (Art. 3 lit. g DSA) und müssen bei Kenntnis rechtswidriger Inhalte diese sperren oder entfernen (Art. 6 DSA). Klein- und Kleinstunternehmen (≤ 50 Mitarbeiter, ≤ 10 Mio. € Umsatz) sind von strengen Pflichten (z. B. Beschwerdemanagement) ausgenommen (Art. 19 DSA), müssen aber Nutzerzahlen offenlegen.
Herausforderung: Die Bestimmung aktiver Nutzer im dezentralen Fediverse ist komplex, da Inhalte plattformübergreifend verbreitet werden. Die EU-Kommission kann hier Methodiken anpassen (Art. 33 Abs. 3 DSA).
Fazit: Serverbetreiber haften nur bei gewerblichem Betrieb und Verstoß gegen Sorgfaltspflichten. Nicht-kommerzielle Instanzen profitieren von Ausnahmen im UrhDaG und DSA.
Selbstverständlich können Nutzende stets für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher ist es sinnvoll, sich beim veröffentlichen fremder Inhalte stets zu vergewissern, dass diese frei von Urheberrechten sind oder ob man auch die Creative-Commons Bedingungen erfüllt, die zu den Werken bei den Quellen in der Regel angegeben sind.
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